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Impressum / AGB

Impressum

 

FOne Stage Equipment

Silvanerstraße 2

55576 Welgesheim

Germany

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Vertreten durch:
Sven Bretz

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Kontakt:
Telefon: +49(0)1713311289
E-Mail: fonestageequipment@gmail.com

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Haftung für Inhalte
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Urheberrecht

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Datenschutz

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ALLGEMEINE MIET- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (“AGB”)

 
I. GELTUNGSBEREICH

Verträge des Unternehmens FOne Stage Equipment | Sven Bretz (nachfolgend Vermieter genannt) werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.

Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt wurden.

 
II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES

Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.

Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot bzw. Website mitgeteilt wird. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.

Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters gelten die Regelungen gemaÌˆß VI. dieser AGB.

1. LIEFERUNG

Hat der Mieter im Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Die Miete für die gesamte Mietzeit ist mit erhalt der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter innerhalb von 3 Werktagen mit den vom Vermieter akzeptierten Zahlungsverfahren (Paypal, Überweisung, bar) zu entrichten.

Die Lieferung erfolgt an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, für die Lieferung wird eine Anfahrtspauschale von 1,00€ pro Kilometer berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

3. INSTALLATION

Die Mietsache wird ausschließlich durch den Vermieter aufgebaut, eingemessen, in Betrieb genommen und abgebaut, für den Auf und Abbau wird eine pauschale je nach Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

 
III. BESTIMMUNGEN BEI ÜBERGABE DER MIETSACHE

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn der Abwesenheit bzw. des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.

Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 
IV. MIETDAUER

Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Verringerung der Mietgebühr.

Wird die Mietsache nicht vertragsgemaÌˆß zurückgegeben oder steht die Mietsache zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

 
V. AUFRECHNUNGSVERBOT

Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. 

 
VI. KÜNDIGUNG / RÜCKTRITT

Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Tritt der Mieter bis zu sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden 30 % der Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gem. der vertraglichen Mietdauer berechnet. Bei Rücktritt des Mieters bis zu 14 Tage oder mehr, erfolgt die Stornierung kostenfrei. Die Regelungen VI. Abs. 2 S. 1 u. 2. dieser AGB gelten nicht, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 
VII. HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhanden- kommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.​​

 
VIII. PFLICHTEN DES MIETERS

Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Verpflichtungen, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter hat bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten.

Insbesondere hat der Mieter für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, – unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter.

Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an geeigneten Einsatzorten zu verwenden.

Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.

 
IX. HAFTUNG DES VERMIETERS

Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.

 
X. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Informationspflicht gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 VSBG): Der Vermieter ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

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